Richtig versichert bei Unfall im Betrieb
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Aktualisiert am 15.11.2023
Unfallversicherung – Pflichten des Arbeitgebers
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, seine Angestellten gemäss dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen Unfall zu versichern. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Versicherungspflicht korrekt und effizient erfüllen.
Sobald Sie Mitarbeitende beschäftigen, müssen Sie sich einer Unfallversicherung gemäss UVG anschliessen. In den meisten Branchen haben Sie die freie Versichererwahl, in bestimmten Branchen mit erhöhtem Unfallrisiko gilt die Suva-Pflicht. Wenn Ihr Betrieb nicht Suva-pflichtig ist, lohnt sich eine sorgfältige Wahl des Versicherers. Die Höhe der Prämien fällt unterschiedlich aus und bei den Zusatzversicherungen ist auch die Deckung nicht überall gleich.
In drei Schritten zur richtigen Unfallversicherung
Mit der folgenden Anleitung gelangen Sie schnell und einfach zur passenden Unfallversicherung:
- Deckungsumfang bestimmen
Überlegen Sie sich, ob Sie nur das Obligatorium versichern oder bestimmte Zusatzdeckungen in Anspruch nehmen möchten. Möglicherweise möchten Sie gleich zusammen mit der KTG-Versicherung ausschreiben. - Ausschreibung durchführen
Ergänzen Sie die unten stehende Vorlage mit den Angaben zu Ihrem Unternehmen und den gewünschten Leistungen und senden Sie diese an drei bis fünf Versicherer zur Erstellung einer Offerte. Seien Sie darauf vorbereitet, dass womöglich eine Vorversichererauskunft verlangt wird. Falls Sie dieser nicht zustimmen, erhalten Sie wahrscheinlich keine Offerte. - Auswahl und Abschluss
Je nach Versicherer gibt es Unterschiede bei den Leistungen im Bereich der Zusatzversicherung. Vergleichen Sie die Preise und Leistungen mithilfe unserer Vorlage und sehen Sie anschliessend auf einen Blick, wer Ihre Bedürfnisse am besten erfüllt.
Wenn Sie gleichzeitig eine Offerte für die Krankentaggeldversicherung einholen, sind Sie effizienter und profitieren allenfalls von Kombi-Rabatten.
Anbieter für eine Unfallversicherung finden
Nutzen Sie ganz einfach den Bedarfs-Check und unsere Einkaufsexperten finden für Sie kostenlos bis zu drei passende Anbieter.
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
Die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung lassen sich in drei Bereiche einteilen:
- Heilungskosten und weitere Kostenvergütungen:
Spitalaufenthalt, Hilfsmittel, unfallbedingte Sachschäden, Transport - Taggelder und Renten:
Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohnes ab dem dritten Tag, Invalidenrente und Hinterlassenenrenten - Kapitalleistungen:
Integritäts- und Hilflosenentschädigung
Welche Kosten die obligatorische Unfallversicherung im Detail übernimmt, sehen Sie im folgenden Factsheet.
Insbesondere bei den Taggeldern und Renten verliert man schnell den Überblick. Alle noch nicht ausgezahlten Lohnbestandteile – etwa der anteilsmässige 13. Monatslohn, zugesicherte Boni, Dienstaltersgeschenke – sowie Familienzulagen werden in einem Taggeld eingerechnet. Es ist deshalb wichtig, dass Sie diese bei einer Unfallmeldung angeben.
Welche Zusatzversicherungen braucht mein Betrieb?
Durch eine UVG-Zusatzversicherung können Sie die Versicherungsdeckung für Ihre Angestellten verbessern und zum Beispiel umfassendere Heilungskosten oder höhere Taggelder und Renten versichern. Auch der Überschusslohn lässt sich auf diesem Weg abdecken – gemeint sind die Lohnanteile, die pro Person über der UVG-Obergrenze von 148'200 Franken liegen (Stand 2024). Nicht alle Versicherer bieten diesen Schutz an.
Ob eine solche Zusatzversicherung für alle Mitarbeitenden gilt oder nur für einen bestimmten Kreis wie Kader oder Geschäftsleitung, das können Sie frei entscheiden. Folgende freiwillige Zusatzversicherungen können die Lücken des Obligatoriums füllen.
- Heilungskosten
- Halbprivate oder private Behandlung im Spital
- 100 Prozent Kostendeckung bei Spitalaufenthalt im Ausland
- Taggelder und Renten
- Leistungen ab dem ersten Tag (die ersten drei Tage gehen sonst zu Ihren Lasten)
- Erhöhung des Taggelds auf bis zu 100 Prozent
- Taggeld wie auch Invaliden- oder Hinterlassenenrenten auf dem Lohn über der UVG-Obergrenze von 148'200 Franken (überschüssiger Lohn)
- Kapitalleistungen
Als Ergänzung zur Rente können einmalige Zuschüsse versichert werden.- Invaliditätskapital
- Todesfallkapital
- Differenzdeckung
Sozusagen ein Grobfahrlässigkeitsschutz. Wenn Ihre Mitarbeitenden ein besonderes Risiko eingegangen sind, können Leistungskürzungen drohen. Die Differenzdeckung schafft Abhilfe.
- Die obligatorische Unfallversicherung übernimmt die Kosten für den Spitalaufenthalt wie auch für die Bestattung. Sie bezahlt Hinterlassenenrenten auf dem UVG-Maximallohn von 148'200 Franken: Für die Witwe sind das 40 Prozent des versicherten Verdienstes des Verunfallten, für den Sohn 15 Prozent.
- Die Zusatzversicherung zahlt ein einmaliges Todesfallkapital aus und übernimmt gegenüber der Witwe und den Halbwaisen die Rente für die restlichen 51'800 Franken Jahreslohn.
Vorlage: Vergleich Offerten UVG-Zusatzversicherungen
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Aufgepasst bei Deckungslücken
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihre Mitarbeitenden ausreichend über die Unfallversicherung informieren, damit diese entscheiden können, ob weitere Vorsorgemassnahmen nötig sind.
Was gilt beim Ende des Arbeitsverhältnisses?
Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch der Schutz über die obligatorische Unfallversicherung – genauer: 31 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie sind verpflichtet, Ihre Angestellten darüber zu informieren und sie auch auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung aufmerksam zu machen.
Deckungslücke bei kleinen Pensen
Deckungslücken während des Arbeitsverhältnisses betreffen insbesondere Personal mit kleineren Pensen. Wer weniger als acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber angestellt ist, ist nur gegen Berufsunfall versichert. Unfälle in der Freizeit (Nichtberufsunfälle, NBU) sind nicht gedeckt; immerhin der Arbeitsweg fällt aber unter die Unfalldeckung (bei Angestellten mit einem grösseren Pensum gehört der Arbeitsweg in die Kategorie Nichtberufsunfall).
Machen Sie Ihre Angestellten mit sehr tiefen Pensen darauf aufmerksam, dass Sie in ihrer privaten Krankenversicherung die Unfalldeckung einschliessen sollen. Dann sind immerhin die Heilungskosten gedeckt.
Deckungslücke bei einer Auszeit
Eine Lücke entsteht auch, wenn einer Ihrer Mitarbeitenden länger als einen Monat unbezahlten Urlaub bezieht. Informieren Sie in einem solchen Fall den Mitarbeiter, dass er entweder bei der Krankenversicherung die Unfalldeckung wieder einschliessen soll. Oder dass er beim bisherigen Unfallversicherer eine sogenannte Abredeversicherung für maximal sechs Monate abschliessen kann.
Gut informiert zur richtigen Versicherungslösung
Mit Webinaren, Fachbeiträgen, Tipps und Ratgebern vermitteln wir wichtiges Versicherungswissen für Ihr Unternehmen – damit Sie fundierte Entscheidungen treffen und Ihre Geschäftsziele erreichen.
Betriebssicherheit gewährleisten – das sind Ihre Pflichten
Sie als Arbeitgeber haben eine Sorgfaltspflicht und müssen alle Massnahmen zur Unfallverhütung treffen, die
- nach der Erfahrung notwendig,
- nach dem Stand der Technik anwendbar
- und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind.
Inwiefern Sie die Betriebssicherheit gewährleisten müssen, ist in der «Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten» definiert. In der Praxis bleibt jedoch eine grosse Unsicherheit in Bezug auf die tatsächliche Haftung. Folgendes Beispiel aus der Bundesgerichtspraxis von 2015 zeigt, wie weit die Sorgfaltspflicht im Einzelfall reichen kann:
Achten Sie deshalb darauf, dass Sie in Ihren Betriebsabläufen die nötigen Vorsichtsmassnahmen treffen und Ihre Mitarbeitenden für Risiken sensibilisieren. Typische Arbeitsunfälle sind:
- Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle
- Unfälle mit Maschinen
- Verbrennungen, Kratzer, Verätzungen etc.
- Verletzungen durch herunterfallendes Material
Der häufigste Berufsunfall ist laut Schweizer Unfallstatistik, dass jemand ausrutscht, was jedes Jahr rund 70'000 Personen passiert. Dicht darauf folgt in der Statistik das Getroffenwerden, bei dem beispielsweise Staub, Späne oder Splitter in die Augen kommen. Die Unfallhergänge blieben während der letzten zehn Jahre sehr konstant – man kann also für die Prävention viel von ihnen lernen (siehe Grafik).
Die häufigsten Berufsunfallhergänge
Mehr Informationen zur Betriebssicherheit
- Mehr zur Betriebssicherheit, zur Prävention und zur Verhinderung von Absenzen lesen Sie unter «Gesundheitsmanagement – Arbeitsunfähigkeit verhindern».
- Allgemeine Tipps zum Thema Betriebssicherheit finden Sie bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU).
- Auf der Website der Suva gibt es branchenspezifische Checklisten und Dokumentationen, wie in Kleinbetrieben ein systematisches Sicherheitsmanagement aufgebaut werden kann.
- Die kostenlose EKAS-Checkbox hilft Bürobetrieben, ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu gestalten.
Bei Grobfahrlässigkeit drohen Kürzungen
Wer sich nicht an Gesetze hält oder auf andere Weise ein erhöhtes Risiko eingeht, muss mit Leistungskürzungen wegen Grobfahrlässigkeit rechnen. Im Strassenverkehr sind dies zum Bespiel deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Überfahren einer Sicherheitslinie.
Versicherungspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen
Arbeitgebern, die ihre Mitarbeitenden nicht gegen Unfall versichern, drohen hohe Bussen. Kontrolliert wird die Einhaltung der Versicherungspflicht von den Kantonen; in der Regel sind die kantonalen Ausgleichskassen für die Überwachung zuständig.
Was gilt im Schadenfall, wenn keine Versicherung besteht?
Verunfallt ein Angestellter, der vom Arbeitgeber nicht versichert wurde, übernimmt die Ersatzkasse UVG die gesetzlichen Leistungen. Handelt es sich um einen Suva-pflichtigen Betrieb, springt die Suva ein.
Der Arbeitgeber, der seine Mitarbeitenden nicht versichert hat oder die Betriebsaufnahme nicht der Suva gemeldet hat, muss für die «versicherungslose» Zeit eine Ersatzprämie inklusive Schuldzinsen bezahlen. Kommt das wiederholt vor, kann sich die Prämie vervielfachen. Untersteht der Betrieb der Suva-Pflicht, muss er die Mitarbeitenden dort versichern. Andere Betriebe werden von der Ersatzkasse einem Versicherer zugewiesen, wenn sie sich nicht selber einem anschliessen.
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Autor/-innen und Expert/-innen: Rahel Lüönd, Oliver Odermatt