Verwaltungsrat

Der richtige VR für die Einpersonen-AG

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Ein Schreiner steht in seinem Betrieb an einem Tisch und arbeitet.

Aktualisiert am 02.10.2024

Inhaber und VR in einer Person – wie sinnvoll ist das?

Rund 67% der Aktiengesellschaften in der Schweiz sind Mikrounternehmen mit 1 bis 9 Beschäftigten (siehe Grafik). Gerade in solchen kleinen Unternehmen ist der Inhaber oft der einzige Aktionär und auch der einzige Verwaltungsrat. Das kann zwar in vieler Hinsicht praktisch sein – niemand redet bei der Unternehmensführung drein –, doch aus Gründen der Objektivität, Diversität und Good Governance ist es nicht empfehlenswert. Für eine saubere Unternehmensführung empfiehlt sich die «Trennung der Gewalten», das heisst:

  • Für ein Mikrounternehmen (1–9 Mitarbeitende): mindestens 1 externes Verwaltungsratsmitglied 
  • Für ein Kleinunternehmen (10–49 Mitarbeitende): 1-2 externe VR-Mitglieder
Gut zu wissenAn der Spitze ist es einsam. Viele Unternehmerpersönlichkeiten, die allein walten, haben keine Sparringspartner, die im selben Boot sitzen. Mit einem Verwaltungsratsmitglied füllen Sie diese Lücke und stellen sicher, dass:
  • komplementäre Fähigkeiten in der Firma vorhanden sind,
  • die Verantwortung und das Risiko aufgeteilt werden können,
  • bei Entscheidungsfindungen ein Diskurs stattfindet,
  • Sie sich gegenseitig motivieren und unterstützen,
  • Kreativität, Innovation und Kontinuität gefördert werden und
  • Sie weiträumigere Kontakte und Netzwerke pflegen können.

    Nachteile der Einpersonen-Verantwortung

    Zwar ist es rechtlich zulässig, dass in einer Einpersonen-AG die Inhaberin zugleich das einzige Verwaltungsratsmitglied ist. Gerade in der Anfangsphase kleiner Unternehmen kommt diese Konstellation auch recht häufig vor. Doch daraus ergeben sich einige Nachteile:

    • Mangelnde Objektivität: Entscheide können einseitig ausfallen, da niemand anderes im Verwaltungsrat sitzt, der die Überlegungen der Inhaberin, des Inhabers hinterfragt und alternative Perspektiven einbringt.
    • Fehlende Diversität: Sind Geschäftsführung und Verwaltungsrat in einer Person vereint, fehlt der Einfluss unterschiedlicher Erfahrungen und Sichtweisen. Das kann zu unausgewogenen Entscheiden und einer weniger robusten Strategie führen.
    • Betriebsblindheit: Ohne externe VR-Mitglieder besteht die Gefahr, dass der Inhaber in seinen Ansichten und Entscheidungen bestärkt wird, ohne diese kritisch zu reflektieren, was zu suboptimalen Geschäftsentscheidungen führen kann.
    • Governance und Compliance: Mit dem Wachstum des Unternehmens können, beispielsweise von der Finma, strengere Anforderungen an die Unternehmensführung gestellt werden, die eine vielfältigere Zusammensetzung des Verwaltungsrats erfordern.

    So oder so: Für die langfristige Gesundheit und den Erfolg des Unternehmens sind das Einbringen externer Perspektiven und eine ausgewogene Aufsicht wichtige Faktoren. 

    Gut zu wissenDie Personalunion in Einpersonen-Verwaltungsräten ist aus einem weiteren, oft verschwiegenen Grund nicht zu empfehlen: Man kann sich selbst an der Generalversammlung keine Décharge (Entlastung) erteilen.

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    Experte: Dominic Lüthi, Autorin: Käthi Zeugin