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Was ist die Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV)?


Die Alters- und Hinterlassenen­versicherung (AHV) ist ein wichtiger Teil der 1. Säule im Schweizer Sozialversicherungssystem. Sie stellt sicher, dass Rentnerinnen und Rentner weiterhin ein gesichertes Einkommen haben und dass bei einem Todes­fall die von der oder dem Verstorbenen wirtschaftlich abhängigen Personen Unterstützung erhalten.


Welche Risiken sind bei der AHV versichert?

Die AHV versichert die Risiken Alter und Tod. Wer älter wird, kann irgendwann nicht mehr arbeiten und benötigt ein Ersatz­einkommen. Bei einem Todesfall kann es Hinterbliebene geben, die auf das Einkommen der verstorbenen Person angewiesen waren – etwa die Ehefrau oder den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner sowie minder­jährige Kinder.


Wer ist bei der AHV versichert?

Alle in der Schweiz wohnhaften und/oder erwerbstätigen Personen sind obligatorisch bei der AHV versichert. Eingeschlossen sind damit auch Grenz­gänger und Grenz­gängerinnen, die in der Schweiz nur arbeiten, sowie nicht erwerbstätige Personen, die in der Schweiz wohnen. Wer für ein Schweizer Unternehmen im Ausland arbeitet oder ins Ausland zieht, kann sich unter Umständen ebenfalls versichern lassen.

Während bei angestellt Erwerbstätigen der Arbeitgeber für die Versicherung und die Beitrags­zahlung zuständig ist, müssen Selbstständig­erwerbende und Nicht­erwerbstätige – dazu gehören zum Beispiel auch Langzeit­erkrankte und Weltreisende mit Wohnsitz in der Schweiz – sich selber darum kümmern, ihre Beitrags­pflicht zu erfüllen.

Wer seinen Wohnsitz im Ausland – ausserhalb der EU oder EFTA – hat, kann sich unter gewissen Bedingungen freiwillig versichern lassen. Voraussetzung ist die Schweizer Staats­bürger­schaft oder diejenige eines EU- / EFTA-Landes. Zudem muss unmittelbar vorher während mindestens fünf Jahren ein Anschluss an die AHV bestanden haben und der Beitritt muss spätestens zwölf Monate nach Ausscheiden aus der obligatorischen AHV erfolgen. Für Personen, die innerhalb der EU/EFTA wohnen, ist unter Umständen die Fortsetzung der obligatorischen AHV möglich. In der Regel sind sie aber der Sozial­versicherung des Landes, in dem sie arbeiten, unterstellt.


Wer ist von der Versicherung ausgenommen?

Eine Ausnahme von der Versicherungs­pflicht besteht nur in sehr wenigen Fällen. So werden zum Beispiel Personen, die in diplomatischer oder konsularischer Mission in der Schweiz erwerbstätig sind, nicht der AHV unterstellt. Mit gewissen Staaten –insbesondere mit der EU und den EFTA-Ländern – hat die Schweiz entsprechende Abkommen geschlossen. So sind Personen, die in einem Land wohnen und im anderen arbeiten, nicht doppelt versichert beziehungsweise beitrags­pflichtig.


Was leistet die AHV?

Die AHV bezahlt:
  • Eine Altersrente ab der ordentlichen Pensionierung (ein Vorbezug der Rente um ein oder zwei Jahre sowie ein Aufschub um bis zu fünf Jahre sind möglich)
  • Eine Alterskinder­rente für minder­jährige Kinder sowie Kinder in Ausbildung (bis maximal 25 Jahre) von Bezügern einer AHV-Rente
  • Hinterlassenen­renten für Witwen, Witwer und Waisen sowie für hinterbliebene eingetragene gleichgeschlechtliche Partner und Partnerinnen
  • Hilflosen­entschädigungen für Personen, die dauerhaft Hilfe brauchen (zum Beispiel bei der Körperpflege)
  • Beiträge an Hilfsmittel (zum Beispiel Hörgeräte)
Die Höhe der Altersrente variiert bei voller Beitrags­dauer zwischen 1'225 und 2'450 Franken pro Monat (Stand 2024). Ehe­paare erhalten gemeinsam höchstens das Anderthalbfache der maximalen Einzel­rente. Die Renten werden in regelmässigen Abständen an die Entwicklung der Löhne und Preise angepasst, die aktuell geltenden Zahlen finden sich auf der Website der AHV.

Beitragslücken – also Jahre, in denen man keine Beiträge bezahlt hat – können eine Kürzung der AHV-Rente nach sich ziehen. Ein fehlendes Beitrags­jahr führt zu einer Kürzung von ca. 2,3 Prozent.


Wer bezahlt die Beiträge an die AHV?

Die Beiträge an die AHV werden für angestellt Erwerbstätige vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber je hälftig geleistet. Selbstständig­erwerbende und Nicht­erwerbstätige tragen ihre Beiträge allein.
Beiträge der angestellt Erwerbstätigen
(Stand 2024)
ArbeitgeberbeitragArbeitnehmerbeitragTotal
AHV4,35%4,35%8,7%
IV0,7%0,7%1,4%
EO0,25%0,25%0,5%
Total5,3%5,3%10,6%
Beiträge der Selbstständigerwerbenden*
(Stand 2024)
AHV8,1%
IV1,4%
EO0,5%
Total10,0%
*Die Beitragssätze für Selbstständigerwerbende gelten ab einem jährlichen Einkommen von 58'800 Franken. Bei tieferen Einkommen kommt eine abgestufte Skala zur Anwendung.
Nicht­erwerbstätige bezahlen ihre Beiträge aufgrund ihres Vermögens sowie eines allfälligen Renteneinkommens, das mit 20 multipliziert wird. Daraus ergeben sich Jahres­beiträge von 514 bis 25'700 Franken (Stand 2024, Skala).


Welche Personen sind in der AHV beitragspflichtig?

Im Prinzip sind alle bei der AHV versicherten Personen auch beitragspflichtig. Erwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag bis zum ordentlichen Renten­alter – oder wenn sie darüber hinaus erwerbstätig sind, bis zur effektiven Pensionierung – Beiträge an die AHV bezahlen. Nicht­erwerbs­tätige werden am 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag beitragspflichtig.

Wenn eine verheiratete Person die Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich zum Beispiel um die Kinder zu kümmern, kann der Ehemann, die Ehefrau dies kompensieren. Er oder sie muss – gemeinsam mit dem Arbeitgeber – mindestens das Doppelte des Mindest­beitrags von 514 Franken (Stand 2024) einzahlen, dann ist die Beitrags­pflicht für beide Eheleute erfüllt.


Wann besteht die Gefahr von Beitragslücken?

Beitragslücken können insbesondere in folgenden Situationen entstehen:
  • Bei vielen kürzeren Arbeitseinsätzen bei verschiedenen Arbeit­gebern
  • Bei einem längeren Auslandsaufenthalt
  • Bei einem Bezug von Taggeldern infolge Unfall oder Krankheit
  • Während eines Studiums ohne Nebenerwerb
  • Nach einer Scheidung, wenn eine Seite nicht erwerbstätig ist und keine Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt
  • Wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die AHV überweist
Bei der Ausgleichskasse können Versicherte jederzeit einen individuellen Kontoauszug verlangen, der allfällige Lücken aufzeigt.


Wie lassen sich Beitragslücken in der AHV schliessen?

Versicherte können fehlende Beiträge während fünf Jahren nachzahlen. Danach können sie selbst verschuldete Lücken nicht mehr schliessen.

Liegt die Schuld für eine Lücke beim Arbeitgeber – hat dieser also auf dem Lohnausweis Beiträge abgezogen, aber nicht an die AHV überwiesen –, schreibt die Ausgleichs­kasse die Beträge nachträglich gut. Die Beweislast liegt beim Versicherten. Dem säumigen Arbeitgeber droht eine Straf­anzeige von der Ausgleichs­kasse.


Wie wird die AHV finanziert?

Die AHV funktioniert nach dem Umlage­verfahren. Das bedeutet, dass die heute arbeitende Bevölkerung die heutigen Rentnerinnen und Rentner finanziert. Die Ausgleichs­kassen geben die Einnahmen laufend aus. Anders als bei der Pensions­kasse findet kein Kapitalaufbau statt.

Die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten machen etwa drei Viertel der Einkünfte der AHV aus. Dazu kommen Beiträge vom Bund und in kleinerem Mass Einnahmen aus der Mehrwert­steuer, von Spiel­banken und anderen Stellen.