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Gebäudeversicherung

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Gebäudeversicherung Schweiz

In den meisten Kantonen , wie beispielsweise in Bern, Zürich, Baselland oder Solothurn, ist eine Gebäudeversicherung obligatorisch und muss bei der kantonalen Gebäudeversicherung abgeschlossen werden. Dennoch gibt es Kantone, in denen Gebäudeversicherungen zwar Pflicht sind, aber frei gewählt werden können oder ganz freiwillig sind.

Die kantonalen Gebäudeversicherungen decken i.d.R. nur die Risiken Feuer- und Elementarschäden. Neben diesen Basisleistungen werden zusätzliche Gebäudeversicherungen empfohlen, da durch diese weitere Risiken abgedeckt werden. Ein Beispiel ist die Gebäudewasserversicherung. Wasser ist ein unterschätztes Risiko und kann in einem Gebäude erhebliche Schäden hinterlassen. Zwar ist die Gebäudewasserversicherung nicht obligatorisch, gehört aber statistisch gesehen zu den am häufigsten auftretenden Schadensfällen in Gebäuden. Wir raten daher, hierfür passende Zusatzversicherungen abzuschliessen.

Bei einigen Gebäudeversicherungen erhalten Sie mitunter einen Preisvorteil, wenn Sie Zusatzversicherungen (z.B. Erdbebenversicherung und Gebäudewasserversicherung) im Kombi-Paket abschliessen.


Welche Risiken werden von einer Gebäudeversicherung abgedeckt?

Achtung: Der Versicherungsschutz und die Prämien sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich!

Die verschiedenen Gebäudeversicherungen bzw. Versicherungsgesellschaften decken die jeweiligen Risiken in unterschiedlicher Höhe ab. Entscheidend ist, dass für Ihr Unternehmen oder Ihr Gebäude die erforderlichen Deckungen vorhanden sind. Meistens sind in allen Gebäudeversicherungen diese Basisrisiken gedeckt:

Feuerschäden:

  • Brand und Rauch
  • Blitzschlag und Explosion

Elementarschäden:

  • Hagel, Hochwasser, Sturm und Überschwemmung
  • Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Felssturz und Steinschlag
  • Erdbeben sind, ausser im Kanton Zürich, nicht mitversichert

Schadenbeispiele für Feuer- und Elementarschäden:

  • Durch einen Blitzschlag wird ein Gebäudedach beschädigt
  • Durch das Eintreten einer Schneelawine wird ein Riss in der Wand verursacht

Die Gebäudehaftpflichtversicherung leistet eine Entschädigung bei begründeten Personen- und Sachschäden durch Dritte – diese müssen jedoch im Zusammenhang zu dem versicherten Gebäude stehen.


Gebäudeversicherung richtig aus­wählen

Wichtig für die Beurteilung der Risiken eines Gebäudes und für die Höhe der Versicherungsprämien sind:

  • Versichertes Gebäude / Objekt
  • Baujahr und Bauart des Gebäudes
  • Standort und Lage der Liegenschaft
  • Löschverhältnisse (mit oder ohne Hydrant)
  • Art der Bedachung (Flachdach, Satteldach usw.)
  • Gebäudeversicherungssumme
  • Versicherte Gefahren
  • Mitversicherte Objekte (z.B. Anzahl Garagen)
  • Sonderausstattungen


Gebäudeversicherung Kosten und Prämien

Die Prämien für Gebäudeversicherungen unterscheiden sich stark. Eine entscheidende Rolle spielt die gewählte Deckung, der geschätzte Gebäudewert sowie der Gebäudestandort. Der Versicherungswert entspricht der Versicherungssumme, zu welcher ein Gebäude im Fall eines Totalschadens versichert ist. Der festgelegte Versicherungswert wird durch die Gebäudeversicherung geschätzt und festgelegt. Dabei ist zu beachten, dass sich der Wert je nach Kanton unterscheidet.


Versicherungswert für ein Gebäude

Der Versicherungswert wird durch eine Schätzung von der jeweiligen kantonalen oder privaten Gebäudeversicherung festgelegt.

  • Neuwert: Bei einer Neuwertversicherung werden die Kosten eines Gebäudes bei Feuer- oder Elementarschäden gedeckt. Der Gebäudewert wird von der kantonalen oder privaten Gebäudeversicherung schätzungsweise ermittelt. Grundsätzlich werden alle Gebäude zum Neuwert versichert. Daher wird bei vollständiger Zerstörung der Immobilie der Neuwert benötigt, um das Gebäude wieder aufzubauen.
  • Zeitwert: Ein Zeitwert liegt vor, sobald ein Gebäude Abnutzung, Bauschäden und Baumängel aufweist und es so nicht mehr dem Neuwert entspricht. Liegt der Gebäudewert unter 50%, wird das Gebäude zum Zeitwert versichert. Entspricht ein Gebäude nicht den Bau- und Brandvorschriften, ist es ebenfalls zum Zeitwert versichert. Beispiel: Wird das Dach eines zeitwertversicherten Gebäudes durch einen Blitzeinschlag beschädigt, entsteht ein geschätzter Schaden von 10’000 CHF. Der Gebäudewert liegt zu diesem Zeitpunkt bei 45%. Die Gebäudeversicherung entschädigt 45% (= 4’500 CHF) des Gebäudeschadens.
  • Abbruchwert: Gebäude, die nicht mehr nutzbar oder zum Abbruch vorgesehen sind, werden zum Abbruchwert versichert. Erstattet wird der Preis, den Sie mit den beschädigten Abbruchteilen bei einem Verkauf noch erzielt hätten.


Gebäudeversicherung für Unter­nehmen

In jedem Unternehmen können Wasser-, Feuer- oder Elementarschäden entstehen, die mit hohen Kosten verbunden sind. Ob Bürogebäude, Gastronomie, Fabrik, Lokal oder Werkstatt: Wird das Gebäude beschädigt, kann es den gesamten Betrieb gefährden. Aus diesem Grund werden eine Gebäudeversicherung und entsprechende Zusatzversicherungen dringendst empfohlen. Weitere Informationen finden Sie unter: Gastronomie Gebäudeversicherung .


Liegenschaftsversicherung / Grund­stückversicherung

Besitzen Sie ein Haus oder ein Mietwohngebäude, können Feuer-, Wasser-, Elementar-, und Glasschäden kostenreiche Folgen haben. Eine Gebäudeversicherung ist deshalb unverzichtbar. Wir helfen Ihnen dabei, die passende Versicherung zu finden.


Haftpflichtversicherung für Eigen­tümer

Hauseigentümer übernehmen die Kosten für Schäden an Drittpersonen. Hier übernimmt die Privathaftpflichtversicherung des Eigentümers die Kosten. Daher müssen Hausbesitzer nach Abschluss der Bauarbeiten keine zusätzliche Gebäudehaftpflichtversicherung abschliessen, falls eine Privathaftpflichtversicherung vorliegt. Die Privathaftpflichtversicherung muss daher angepasst werden, damit man vor solchen Risiken gedeckt ist.
Beispiel: Ein loser Ziegel fällt vom Dach auf ein parkiertes Auto einer Drittperson.

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Fakten und Zahlen zu Gryps

  • 50'000 KMU-Kunden
  • 4'900 geprüfte Anbieter aus der Schweiz
  • 110 Produkte und Dienstleistungen
  • 14 Jahre Markterfahrung

FAQ zur Gebäudeversicherung

Feuer- und Elementarschäden, die durch Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag, Explosion und Implosion sowie Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Steinschlag und Felssturz entstanden sind, werden von der obligatorischen Gebäudeversicherung gedeckt. Um sich vor weiteren Risiken zu schützen, werden Zusatzversicherungen (z.B. Gebäudewasserversicherung) empfohlen.

  • Abgenutzte Gebäude, Betriebsschäden und Sengschäden. Als Sengschaden bezeichnet man beispielsweise Löcher im Teppich, die von Zigaretten entstanden sind.
  • Gebäudeschäden, die nicht durch Naturgewalten entstanden sind. Hierzu gehören Feuchtigkeitsschäden, Frostschäden und Bodensetzungen.
  • Schäden, die auf Grundwasser, undichte Boden, Dachkonstruktionen, Rückstau aus Abwasserleitungen und Leitungsbrüche zurückzuführen sind
  • Schäden, die vorhersehbar waren und nicht verhindert wurden. Beispiel: Schäden aufgrund fehlerhaften Baugrunds

Die Kosten einer Gebäudeversicherung variieren je nach Kanton. Hier spielen die Gebäudeklasse, der Gebäudestandort, die gewählte Deckung sowie der geschätzte Gebäudewert eine entscheidende Rolle. Auch beeinflusst der Selbstbehalt die Prämien einer Gebäudeversicherung. Der Selbstbehalt entsteht aus dem Schadensfall im Gebäude, der aus eigener Hand bezahlt werden muss.

Die Berechnung des Gebäudewerts erfolgt über eine Schätzungsexpertin bzw. einen Schätzungsexperten, der eine Gebäudebesichtigung vornimmt. Durch die Prämienrechnung wird der Versicherungsnachweis für das laufende Jahr bestimmt und der jeweilige Zeit- oder Neuwert festgelegt. Je nach Kanton erfolgt alle 12 bis 15 Jahre eine Revisionsschätzung durch die Gebäudeversicherung, in dem das Gebäude auf seinen aktuellen Wert geschätzt wird.

Gefährdete Gebäude können ganz oder teilweise aus der Gebäudeversicherung ausgeschlossen werden, sobald diese aufgrund der Konstruktion, des Zustands oder der Nutzung einer sonderlichen Feuer- oder Explosionsgefahr bzw. einer Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind.

Ja, bei grösseren Änderungen muss der Versicherungswert des Gebäudes angepasst werden, damit die Neuwertdeckung bei Beschädigungen am Gebäude garantiert werden kann.

Sobald eine obligatorische Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden abgeschlossen wird, kann keine Kündigung vorgenommen werden. Ausnahme: Die Gebäudeversicherung endet mit dem Abbruch eines Gebäudes oder es besteht kein Obligatorium im jeweiligen Kanton. Zusatzversicherungen können hingegen auf Ende Jahr gekündigt werden.

Wird eine Immobilie verkauft, übernimmt der Käufer automatisch die obligatorische Gebäudeversicherung. Der Verkäufer muss die kantonale Gebäudeversicherung darüber informieren, dass ein Besitzerwechsel stattgefunden hat. Auch gilt dies für weitere Zusatzversicherungen, damit keine Lücken im Versicherungsschutz aufkommen. Der neue Eigentümer kann die Gebäudeversicherung jedoch kündigen, falls kein Obligatorium im jeweiligen Kanton (z.B. Wallis) besteht.

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Sandro Weber

Sandro Weber

Leiter Kundenberatung