Vorsorgeauftrag, Testament und Nachlassplanung
Der Vorsorgeauftrag hält fest, durch wen und wie man im Falle der Urteilsunfähigkeit betreut werden möchte. Es ist deshalb immer wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass man urteilsunfähig wird. Genauso wichtig ist es, sich bereits zu Lebzeiten Gedanken über die Nachlassplanung und das Testament zu machen. Gryps unterstützt Sie kostenlos bei der Suche nach den passenden Vorsorgeberatern.
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Vorsorgeauftrag in der Schweiz
Einer handlungsfähigen Person wird durch das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ermöglicht, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass sie aufgrund eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder Altersschwäche urteilsunfähig wird. Wenn ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vorliegt, können Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB), die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden. Nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit wird die im Vorsorgeauftrag genannte Person oder Fachstelle durch die KESB in ihren Funktionen bestätigt. Im Vorsorgeauftrag können Sie zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterscheiden. Meist wird die gleiche Person für beide Bereiche gewählt.
- Vermögenssorge: Die Vermögenssorge beinhaltet die Verwaltung des gesamten Vermögens, die Steuerdeklaration sowie die Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
- Personensorge: Die Personensorge gewährleistet die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin. Sie regelt die Wohnsituation und legt alle gesundheitlich notwendigen Massnahmen fest, falls keine Patientenverfügung vorliegt.
Form des Vorsorgeauftrags
Der Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet werden. Dabei müssen die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, klar umschrieben sein. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages lohnt es sich, für die Errichtung einen Anbieter für die Pensionsplanung beizuziehen. Ein Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Sie haben die Möglichkeit, den Vorsorgeauftrag bei der KESB zu hinterlegen sowie dessen Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank zu registrieren. Dabei kann die KESB für die Hinterlegung eine einmalige Gebühr von 150 CHF erheben.
Eintritt eines Vorsorgefalls
Sobald die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit erhält, prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Wenn die Entschädigung für die Leistungen der beauftragten Person nicht im Vorsorgeauftrag geregelt ist, so kann von der KESB ein angemessener Betrag festgelegt werden.
Vollmacht als Alternative zum Vorsorgeauftrag?
Eine Vollmacht hat ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag. Die Vollmacht gilt jedoch bereits ab ihrer Erteilung. Ist die Vertretung jedoch erst ab Eintritt der eigenen Urteilsunfähigkeit möglich, kann dies nicht mittels der Vollmacht erfolgen. Banken sind häufig nicht mehr dazu bereit, Vollmachten zu akzeptieren, wenn der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin urteilsunfähig geworden ist.
Urteils- und Handlungsfähigkeit
Eine Person ist handlungsfähig, wenn sie volljährig und urteilsfähig ist. Weiterhin muss die Person die Fähigkeit haben, vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden. Die Person erkennt die Bedeutung ihres Handelns und kann ihre Angelegenheiten entsprechend regeln. Im Sinne des Gesetzes ist jede Person urteilsfähig, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.
Testament und Nachlassplanung Schweiz
Mithilfe eines Testaments wird im Falle des Todes der Erbfall und der letzte Wille des Erblassers oder der Erblasserin geregelt. Bei einem Erbvertrag können dieselben Verfügungen definiert werden wie in einem Testament. Bei Planung und Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags sind diese Punkte wichtig:
- Einhalten von Formvorschriften und gesetzlichen Rahmenbedingungen
- Genaues Datum und Ortsangabe
- Die Art des Testaments (eigenhändig, öffentlich, mündlich)
Warum ist die Nachlassplanung wichtig?
Hat man sich zu Lebzeiten nicht um eine gute Vorbereitung der Nachlassplanung gekümmert, kann es später zu Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen kommen. Wurde keine Nachlassplanung gemacht, wird im Todesfall das Vermögen nach gesetzlichen Richtlinien aufgeteilt. Dies entspricht aber häufig nicht dem Willen des Erblassers bzw. der Erblasserin. Deswegen sollte man sich frühzeitig Gedanken über die Anpassungen bei der Erbverteilung machen und einen Anbieter für die Pensionsplanung engagieren.
Was ist bei einem Testament zu beachten?
Will man ein Testament erstellen, müssen Formvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten werden. Sonst kann das Testament unter Umständen ungültig sein oder von den benachteiligten Erbinnen oder Erben vor Gericht angefochten werden. Das Testament sollte am besten von einer Fachperson innerhalb der Pensionsplanung auf Form und Inhalt überprüft werden, um Streitigkeiten und Unklarheiten nach dem Tod des Erblassers bzw. der Erblasserin zu vermeiden.
Formvorschriften & Rahmenbedingungen eines Testaments
Nachfolgend finden Sie wichtige Informationen rund um die Formvorschriften und Rahmenbedingungen eines Testaments, sodass es nicht von benachteiligten Erbinnen oder Erben vor Gericht bezüglich der Gültigkeit angefochten werden kann. Wir empfehlen Ihnen dennoch, eine fachkundige Person im Rahmen Ihrer Pensionsplanung das Testament und die Nachlassplanung überprüfen zu lassen.
1. Datum im Testament: Das Datum spielt eine wichtige Rolle im Testament. Sollten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin mehrere Versionen zum Vorschein kommen und nicht klar sein, welche Version die aktuelle ist, kann ein Testament ohne genaues Datum für ungültig erklärt werden. Möchte man eine alte Version widerrufen, sollte dies im neuen Testament unbedingt vermerkt werden.
2. Ortsangabe im Testament: Eine Ortsangabe ist im Testament keine zwingende Formvorschrift, dennoch ist sie zu empfehlen. So wird sichergestellt, dass für ein Testament, welches in der Schweiz erstellt worden ist, die Rechte der Schweiz Anwendung finden.
3. Regelungen im Testament: Für den Verfasser oder die Verfasserin des Testaments ist es jederzeit möglich, das Testament zu ändern. Wird ein Testament einer verstorbenen Person aufgefunden, so ist man gesetzlich dazu verpflichtet, es der Amtsstelle zu übergeben. Trotz dieser Verpflichtung kann es passieren, dass sich die im Testament benachteiligten Personen nicht daran halten. Aufgrund dessen sollte das Testament vor dem Tod bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons hinterlegt werden. Je nach Kanton ist das die Gemeindeverwaltung, das Erbschaftsamt, das Bezirksgericht oder das Amtsnotariat.
Wie kann man ein Testament erstellen?
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Testamenten:
1. Eigenhändiges Testament: Die einfachste Form eines Testaments ist das eigenhändige Testament. Dabei wird das Testament komplett von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben. Wird das Testament auf dem Computer geschrieben und bloss von Hand unterzeichnet, ist es ungültig. Falls Ehepaare ein gemeinsames Testament aufsetzen und unterzeichnen, ist es ebenfalls ungültig. Es ist von jedem Ehepartner bzw. von jeder Ehepartnerin ein eigenes Testament aufzusetzen.
2. Öffentliches Testament: Das öffentliche Testament ist mit etwas mehr Aufwand verbunden als ein eigenhändiges. Es kommt zustande, indem es von einem Notar im Beisein von zwei Zeuginnen oder Zeugen öffentlich beurkundet wird. Für Personen, die urteilsfähig sind, aber zum Beispiel nicht mehr sehen oder selbst schreiben können, ist ein öffentliches Testament die einzige Möglichkeit.
3. Mündliches Testament: Diese Testamentsform ist für Notfälle vorgesehen, in denen kein anderes Testament aufgesetzt werden kann (Beispiel: Man ist schwer verletzt und in Lebensgefahr.). Für ein solches Testament sind zwei Zeuginnen oder Zeugen notwendig, die weder mit dem Verfasser oder der Verfasserin verwandt noch im Testament begünstigt sein dürfen. Der letzte Wille muss von den Zeuginnen und Zeugen unverzüglich durch eine Amtsstelle beurkundet werden. Das Nottestament wird ungültig, wenn der Verfasser oder die Verfasserin nach 14 Tagen wieder in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament abzufassen. Dennoch ist es empfehlenswert, es ausdrücklich zu widerrufen, um so Unsicherheiten bei der Testamentseröffnung zu vermeiden.
Erbvertrag als Alternative zum Testament
Der Erbvertrag ist ein bindender Vertrag zwischen zwei (oder mehreren) Parteien (Erblasser und Erben) und nicht wie beim Testament eine einseitige Vereinbarung. Will eine der Parteien den Vertrag ändern oder auflösen, so müssen alle einverstanden sein (Art. 512 ff ZGB). Im Erbvertrag können, bis auf die Einsetzung eines Willensvollstreckers oder einer Willensvollstreckerin (Art. 517 ZGB), dieselben Verfügungen definiert werden wie in einem Testament. Alle pflichtteilgeschützten Erbinnen und Erben müssen mit dem Inhalt des Erbvertrags einverstanden sein. Diese wissen, anders als beim Testament, wie viel sie erben werden. Trotzdem ist es dem Erblasser bzw. der Erblasserin möglich, über sein bzw. ihr Vermögen zu verfügen. Es könnte sogar sein, dass bis zur Erbteilung nicht mehr viel vom Vermögen übrig ist. Im Idealfall lassen Sie sich bei einem Anbieter der Pensionsplanung für die für Sie richtige Nachlassplanung beraten.
Wichtig:
Eine Abänderung oder Auflösung des Erbvertrags ist nur möglich, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind. Bei einem Testament hingegen kann der Erblasser oder die Erblasserin jederzeit Änderungen vornehmen oder das Testament annullieren, ohne dass ein Einverständnis der Betroffenen notwendig ist. Die Erstellung eines Erbvertrags sollte demnach gut überlegt sein.
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Sandro Weber
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